Day: Dienstag, 17. September 2019

Stellungnahme des Landeselternbeirats zur KiBiz-Reform 2019

„Das natürliche Recht der Eltern, die Erziehung und Bildung ihrer Kinder zu bestimmen, bildet die Grundlage des Erziehungs- und Schulwesens.“

(Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen, Artikel 8)

Der Landeselternbeirat der Kindertagesstätten in NRW (LEB), die gesetzliche landesweite Elternvertretung nach § 9b KiBiz, begrüßt die Vorlage eines Reformentwurfs für das nordrhein-westfälische Kinderbildungsgesetz (KiBiz). Insgesamt stellen wir fest, dass der Gesetzentwurf zahlreiche Ansätze enthält, die aus Sicht des LEB zu Verbesserungen führen könnten. Oft finden sich gute Regelungen, die jedoch leider nur dem Grundsatz nach gelten sollen und eine Öffnung bis hin zum genauen Gegenteil ermöglichen. Somit bleibt der Entwurf insgesamt weit hinter den Erwartungen zurück, die wir Eltern als größte beteiligte Gruppe und verfassungsmäßige Vertretung der Kinder haben. Wir erkennen kaum Verbesserungen hinsichtlich der Elternmitbestimmung, der finanziellen Entlastung der Familien und einer bedarfsgerechten und qualitativ hochwertigen Betreuung.

Für eine verfassungsgemäße Elternmitbestimmung

Im Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes erklären die unterzeichnenden Staaten: „Für die Erziehung und Entwicklung des Kindes sind in erster Linie die Eltern oder gegebenenfalls der Vormund verantwortlich.“ Um die Eltern bei dieser Aufgabe zu unterstützen, sorgen die Vertragsstaaten für Institutionen, Einrichtungen und Dienste und stellen sicher, dass Kinder berufstätiger Eltern diese nutzen können. (UN-Kinderrechtskonvention, Artikel 18)

Der Zustand, dass Eltern zwar in erster Linie für alle Fragen der Erziehung zuständig sind, jedoch fast keine gesetzlich verankerten Mitbestimmungsrechte an den Kindertagesstätten haben, ist nach Auffassung des LEB nicht mit Artikel 8 (1) der Landesverfassung („Das natürliche Recht der Eltern, die Erziehung und Bildung ihrer Kinder zu bestimmen, bildet die Grundlage des Erziehungs- und Schulwesens.“) und Artikel 6 (2) des Grundgesetzes („Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht.“) vereinbar. Auch das Bürgerliche Gesetzbuch sieht (in § 1626) Pflicht und Recht zur Sorge für minderjährige Kinder bei den Eltern. „Stellungnahme des Landeselternbeirats zur KiBiz-Reform 2019“ weiterlesen

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