Elternmitwirkung in Kita und Kindertagespflege*


*Für den besseren Lesefluss werden Kita und Kindertagespflege im Folgenden mit Kita* dargestellt.


Flyer


Zusätzlich zum PDF-Flyer befinden sich auf dieser Seite weiterführende Informationen.


Information (Seite 1)


Das Land Nordrhein-Westfalen bietet den Familien Hilfestellung bei der Erziehung. Hierbei wird es von anderen Organisationen unterstützt, diese betreiben z.B. Kitas.
Mehr dazu

Alle Kinder haben einen Anspruch auf einen Betreuungsplatz. Dies zu organisieren, ist Aufgabe des jeweiligen Jugendamtes.
Mehr dazu

Die Eltern sorgen jedoch für ihre Kinder und bestimmen über deren Erziehung.
Mehr dazu

Deshalb haben Eltern auch Mitwirkungsrechte in der Kita*.
Mehr dazu


Was macht der Elternbeirat? (Seite 2)

 
Die Regeln nach denen eine Kita* arbeitet, sind im Kinderbildungsgesetz (KiBiz) festgelegt. Einmal im Jahr bekommen alle Eltern Informationen über wichtige Dinge in der Kita*. Mehr dazu
Bis zum 10. Oktober wählen alle Eltern einer Kita (die „Elternversammlung“) den Elternbeirat. Mehr dazu

Der Elternbeirat vertritt die Interessen der Familien, setzt sich für besondere Bedarfe ein und berät die Kita bei wichtigen Entscheidungen. Mehr dazu

Der Elternbeirat ist rechtzeitig, umfassend und vor wesentlichen Entscheidungen in der Kita zu informieren. Mehr dazu
Hierzu zählen z.B.:

  • personelle Besetzung
  • Räume und Ausstattung
  • Hausordnung und Öffnungszeiten
  • falls der Betreiber der Kita wechselt
  • die Regeln, nach denen neue Kinder in die Kita aufgenommen werden.

Die Eltern mit Kindern in der Kindertagespflege können ebenfalls bis zum 10. Oktober eine Elternvertretung wählen. Mehr dazu

Hinweise des Elternbeirats müssen angemessen berücksichtigt werden.


Inhalte (Seite 3)


Es gibt eine Erziehungspartnerschaft. Das bedeutet, dass die Mitarbeiter*innen der Kita* und die Eltern partnerschaftlich und vertrauensvoll zusammenarbeiten. Eltern haben das Recht, regelmäßig über die Entwicklung ihrer Kinder informiert zu werden und Tipps zur Erziehung zu bekommen. Mehr dazu

Die Kinder haben Rechte in der Kita* und sollen altersgerecht mitwirken. Mehr dazu

Die Kita und Kindertagespflegepersonen sollen zusammenarbeiten. Mehr dazu

Auch mit Grundschulen soll eng zusammengearbeitet werden. Mehr dazu

Die Gesundheit der Kinder soll gefördert werden, z.B. durch ausgewogenes Essen und (zahn-)ärztliche Untersuchungen. Bei Problemen soll mit den Eltern gesprochen werden. Mehr dazu


Stufen der Mitwirkung (Seite 4)

Eltern können sich auch in Städten und Kreisen oder im Land NRW für ihre Kinder einsetzen. Mehr dazu

Nach den Wahlen der Elternbeiräte in Kitas (und der Elternvertretung aus Kindertagespflege) treffen sich diese und wählen bis zum 10. November den „Jugendamtselternbeirat“ (JAEB). Bei wichtigen Fragen zur Kindertagesbetreuung muss das Jugendamt dem JAEB die Möglichkeit zur Mitwirkung geben. Beispielhaft wären übergreifende Themen wie z.B. die Einführung einer Kita-App, Trägerwechsel, o.ä. Mehr dazu

Zwischen dem 11.-30. November wählen alle JAEB den Landeselternbeirat (LEB) per Briefwahl. Dieser vertritt die Interessen aller Eltern in der Kindertagesbetreuung. Mehr dazu



Weiterführende Informationen und gesetzliche Grundlagen:


Das Land Nordrhein-Westfalen bietet den Familien Hilfestellung bei der Erziehung. Hierbei wird es von anderen Organisationen unterstützt, diese betreiben z.B. Kitas.

Weiterführende Informationen:
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Gesetzliche Grundlage(n):

  • SGB VIII §1 regelt hierzu das Recht von Kindern auf Förderung ihrer Entwicklung und auf Erziehung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit. Dabei ist die Erziehung der Kinder das natürliche Recht der Eltern. Die Jugendhilfe soll aber z.B. bei der Erziehung beraten und unterstützen.

  • SGB VIII §3 regelt die Trägervielfalt in der Jugendhilfe. Sofern ein gesetzlicher Anspruch zur Leistungserbringung nach SGB VIII besteht, ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe (= örtliches Jugendamt) in der Pflicht, diese zu erbringen.

  • Nach Artikel 8 der Verfassung für das Land NRW hat jedes Kind einen Anspruch auf Erziehung und Bildung. Dabei bildet das natürliche Recht der Eltern, die Erziehung und Bildung ihrer Kinder zu bestimmen, die Basis für das Erziehungswesen.

Alle Kinder haben einen Anspruch auf einen Betreuungsplatz. Dies zu organisieren, ist Aufgabe des jeweiligen Jugendamtes.

Weiterführende Informationen:
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Gesetzliche Grundlage(n):

  • SGB VIII §24 regelt den Rechtsanspruch auf Förderung in Kita*. Grundsätzlich hat jedes Kind ab seinem 1. Geburtstag einen Anspruch auf einen Platz in einer Kita*. Ab dem 3. Geburtstag besteht bis zum Schuleintritt ein Anspruch auf einen Platz in einer Kita. Das jeweils zuständige Jugendamt hat die Pflicht, Eltern über Platzangebot und pädagogische Konzeption zu informieren und sie bei der Platzwahl zu beraten.

  • KiBiz §5 regelt ergänzend für NRW, dass Eltern die Inanspruchnahme eines Platzes in Kita* spätestens 6 Monate im Voraus beim zuständigen Jugendamt anzeigen müssen.


Die Eltern sorgen jedoch für ihre Kinder und bestimmen über deren Erziehung.

Weiterführende Informationen:
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Gesetzliche Grundlage(n):

  • Artikel 6 GG regelt hierzu, dass Pflege und Erziehung der Kinder das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht sind.

  • Artikel 8 der Verfassung für das Land NRW regelt, dass das natürliche Recht der Eltern, die Erziehung und Bildung ihrer Kinder zu bestimmen, die Basis für das Erziehungswesen in NRW bildet.

Deshalb haben Eltern auch Mitwirkungsrechte in der Kita*.

Weiterführende Informationen:

„Mitwirkung“ kann die gemeinsame Gestaltung von Festen, Ausflügen und anderen Aktivitäten bedeuten.
Mitwirkung ist auch Information und Beratung über Entscheidungen in der Kita* im Rahmen der festgeschriebenen Gremien „Elternversammlung“, „Elternbeirat“ und „Rat der Einrichtung“.

Dabei ist vorgesehen, dass bestimmte Entscheidungen im Vorfeld mit dem Elternbeirat besprochen werden und Hinweise der Elternvertretung entsprechend angehört und angemessen berücksichtigt werden. Dies sind Entscheidungen über die pädagogische Konzeption, die personelle Besetzung, die räumliche und sachliche Ausstattung, die Hausordnung, die Öffnungszeiten, einen Trägerwechsel oder die Aufnahmekriterien neuer Kinder im folgende Kita-Jahr.

Die Mitwirkungsgremien sollen sich eine eigene Geschäftsordnung geben, welche die Zusammensetzung und Verfahrensregeln definiert (z.B. Anzahl Mitglieder, Wahlverfahren, Beschlussfassung).


Gesetzliche Grundlage(n):

  • Nach KiBiz §10 (1) sollen dafür in jeder Kita die Elternversammlung, der Elternbeirat und der Rat der Einrichtung gebildet werden.

  • Gemäß KiBiz §11 kann auch eine Elternvertretung zur Wahrnehmung der Interessen von Eltern mit Kindern in Kindertagespflege gewählt werden.
    Laut Gesetzesbegründung zum KiBiz (Seite 86) liegen die Schritte zur Einbeziehung der Eltern mit Kindern in Kindertagespflege in die Wahl des örtlichen JAEB (Jugendamtselternbeirat) in der Zuständigkeit des jeweiligen Jugendamtes, d.h. hier kann Beratung und Unterstützung eingefordert werden!

  • KiBiz §10 (4) regelt, dass der Elternbeirat einer Kita rechtzeitig und umfassend über wesentlichen Entscheidungen zu informieren ist und dass bei bestimmten Entscheidungen im Vorfeld Gestaltungshinweise des Elternbeirates einzuholen und angemessen zu berücksichtigen sind.

  • KiBiz §10 (1) regelt zudem, dass die Mitwirkungsgremien (z.B. der Elternbeirat) sich jeweils eine eigene Geschäftsordnung geben können.

Einmal im Jahr bekommen alle Eltern Informationen über wichtige Dinge in der Kita.

Weiterführende Informationen:

Gemeinsam bilden alle Eltern, deren Kinder dieselbe Kita besuchen, die sogenannte „Elternversammlung“. Diese wird mindestens 1x pro Jahr einberufen. Neben der Information der Eltern durch die Kita sollen hier auch Angebote gemacht werden, um die Eltern bei der Erziehung der Kinder zu unterstützen.


Gesetzliche Grundlage(n):

  • KiBiz §10 (2) enthält Regelungen zur Elternversammlung, z.B. wie oft sei einberufen wird und welche Informationspflichten und Aufgaben vorgesehen sind.


Bis zum 10. Oktober wählen alle Eltern einer Kita (die „Elternversammlung“) den Elternbeirat.

Weiterführende Informationen:

Bei der Wahl des Elternbeirates, sowie bei anderen Abstimmungen und Wahlen, haben Eltern eine Stimme je Kind, welches die Einrichtung besucht.


Gesetzliche Grundlage(n):

  • KiBiz §10 (1) enthält Regelungen zu den einzelnen Mitwirkungsgremien in der Kita, darunter auch die Regelung zur Stimmverteilung.


Der Elternbeirat vertritt die Interessen der Familien, setzt sich für besondere Bedarfe ein und berät die Kita bei wichtigen Entscheidungen.

Weiterführende Informationen:

Es ist vorgesehen, dass bestimmte Entscheidungen im Vorfeld mit dem Elternbeirat besprochen werden und Hinweise der Elternvertretung entsprechend angehört und angemessen berücksichtigt werden. Dies sind Entscheidungen über die pädagogische Konzeption, die personelle Besetzung, die räumliche und sachliche Ausstattung, die Hausordnung, die Öffnungszeiten, einen Trägerwechsel oder die Aufnahmekriterien neuer Kinder im folgende Kita-Jahr.
Zudem soll der Elternbeirat auch die Interessen von Kindern mit Förderbedarfen oder (drohender) Behinderung angemessen berücksichtigen.


Gesetzliche Grundlage(n):


Der Elternbeirat ist rechtzeitig, umfassend und vor wesentlichen Entscheidungen in der Kita zu informieren. Hierzu zählen z.B.:
  • personelle Besetzung
  • Räume und Ausstattung
  • Hausordnung und Öffnungszeiten
  • falls der Betreiber der Kita wechselt
  • die Regeln, nach denen neue Kinder in die Kita aufgenommen werden.

Weiterführende Informationen:

Bestimmte Entscheidungen sollen im Vorfeld mit dem Elternbeirat besprochen werden, damit Hinweise der Elternvertretung berücksichtigt werden können. Sofern Entscheidungen die Eltern auch in finanzieller Hinsicht betreffen (z.B. Essenspauschalen oder Veranstaltungsplanungen), bedarf es grundsätzlich der Zustimmung des Elternbeirates.
Manche Themen, zu denen lediglich ein Anhörungsrecht des Elternbeirates besteht, werden im „Rat der Tageseinrichtung“ beschlossen. So z.B. die grundsätzliche Arbeit in der Kita, deren Ausstattung oder die Regeln, nach welchen neue Kinder aufgenommen werden. In diesem Gremium ist der Elternbeirat ebenfalls vertreten und hat ein Stimmrecht. Die Zusammensetzung und die Regelungskompetenz dieses Gremiums werden in einer eigenen Geschäftsordnung definiert.


Gesetzliche Grundlage(n):

  • KiBiz §10 (3) und (4) regelt die Mitwirkungskompetenz des Elternbeirates. So ist bei bestimmten Themen die Meinung der Elternvertretung vor einer Entscheidung einzuholen und zu berücksichtigen. Sofern die Entscheidung von Finanzrelevanz ist, muss eine Zustimmung des Elternbeirates eingeholt werden.

  • KiBiz §10 (6) regelt die Aufgabenstellung des „Rat der Tageseinrichtung“. Die Geschäftsordnung soll im Einvernehmen mit allen Beteiligten festgelegt werden.
    Die Gesetzesbegründung zum KiBiz (Seite 84) bekräftigt dabei die partnerschaftliche Zusammenarbeit der Beteiligten und fordert einen gemeinsamen Blick auf die Kinder ein.


Die Eltern mit Kindern in der Kindertagespflege können ebenfalls bis zum 10. Oktober eine Elternvertretung wählen.

Weiterführende Informationen:

Mit der Reformierung des KiBiz im Jahr 2020 wurde auch die Elternvertretung von Eltern mit Kindern in Kindertagespflege eingeführt. Damit werden die Rechte dieser Eltern gestärkt und die Gleichwertigkeit der frühkindlichen Bildungsangebote wird hervorgehoben.
Der LEB bietet eine Muster-Geschäftsordnung für die „Versammlung der Elternbeiräte“ an, in welcher auch die Elternvertretung aus der Kindertagespflege bei der Wahl des Jugendamtselternbeirates (JAEB) Berücksichtigung findet:


Gesetzliche Grundlage(n):

  • Gemäß KiBiz §11 kann auch eine Elternvertretung zur Wahrnehmung der Interessen von Eltern mit Kindern in Kindertagespflege gewählt werden.  Laut Gesetzesbegründung zum KiBiz (Seite 86) liegen die Schritte zur Einbeziehung der Eltern mit Kindern in Kindertagespflege in die Wahl des örtlichen JAEB (Jugendamtselternbeirat) in der Zuständigkeit des jeweiligen Jugendamtes, d.h. hier kann Beratung und Unterstützung eingefordert werden!



Es gibt eine Erziehungspartnerschaft. Das bedeutet, dass die Mitarbeiter*innen der Kita* und die Eltern partnerschaftlich und vertrauensvoll zusammenarbeiten. Eltern haben das Recht, regelmäßig über die Entwicklung ihrer Kinder informiert zu werden und Tipps zur Erziehung zu bekommen.

Weiterführende Informationen:

Eltern und Kita* sollen sich ergänzen und damit eine gemeinsame Erziehung im Sinne der Eltern ermöglichen.


Gesetzliche Grundlage(n):

  • Die Zusammenarbeit zwischen den Eltern und der Kita* ist in KiBiz §9 geregelt.



Die Kinder haben Rechte in der Kita* und sollen altersgerecht mitwirken.

Weiterführende Informationen:

Die Partizipation der Kinder in der Kita* soll bei der Entwicklung eines demokratischen Grundverständnisses helfen. Bei Dingen, welche sie betreffen, sollen die Kinder in den Mittelpunkt gestellt werden und sich beteiligen können.


Gesetzliche Grundlage(n):

  • Die Mitwirkungsrechte der Kinder sind in KiBiz §16 geregelt.

  • Die Gesetzesbegründung zum KiBiz (Seite 89) betont, dass die Förderung von Teilhabe eine wichtige Aufgabe darstellt und bereits von Kindheit an vermittelt werden sollte. Bei allen sie betreffenden Angelegenheiten sind die Kinder zu beteiligen und in den Mittelpunkt zu stellen. Das Erlernen und Erleben der demokratischen Lebensform führt dazu, dass Kinder zu verantwortungsbewussten, handlungs- und kritikfähigen Menschen heranwachsen. Sie lernen dabei sich selbst und andere besser kennen und erfahren, dass sie für ihre eigenen Rechte einstehen können.


Die Kita und Kindertagespflegepersonen sollen zusammenarbeiten.

Weiterführende Informationen:

Unter anderem um den Übergang von der Kindertagespflege in die Kita zu erleichtern, soll das pädagogische Personal der Einrichtungen, welche in räumlicher Nähe liegen, zusammenarbeiten.


Gesetzliche Grundlage(n):

  • Regelung zur Kooperation von Kita und Kindertagespflege finden sich in KiBiz §13

  • Die Gesetzesbegründung zum KiBiz (Seite 88) hebt hervor, dass durch die Kooperation von Kindertagespflege und Kindertageseinrichtungen beispielsweise verlässliche Vertretungsregelungen entwickelt werden können.


Auch mit Grundschulen soll eng zusammengearbeitet werden.

Weiterführende Informationen:

Für einen fließenden Übergang in die Grundschule sollen diese mit den Kitas zusammenarbeiten. So soll es z.B. gemeinsame (Informations-)Veranstaltungen für Familien geben.


Gesetzliche Grundlage(n):

  • • Regelungen zur Kooperation zwischen Kita und Grundschule finden sich in KiBiz §30.


Die Gesundheit der Kinder soll gefördert werden, z.B. durch ausgewogenes Essen und (zahn-)ärztliche Untersuchungen. Bei Problemen soll mit den Eltern gesprochen werden.

Weiterführende Informationen:

Kinder verbringen heutzutage einen wesentlichen Teil ihres Tages in einer Einrichtung der frühkindlichen Bildung. Daher wird ihrem gesundheitlichen Schutz Rechnung getragen. Die Kita* soll altersangemessene präventive Maßnahmen ergreifen und für eine ausgewogenen und gesunde Ernährung sorgen. Zudem sollen ärztliche und zahnärztliche Vorsorgeuntersuchungen in der Kita angeboten werden.


Gesetzliche Grundlage(n):

  • KiBiz §12 regelt die Gesundheitsvorsorge in Tageseinrichtungen.

  • Die Gesetzesbegründung zum KiBiz (Seite 87) stellt heraus, dass frühkindliche Bildung und Erziehung die Anleitung zur gesunden Lebensführung beinhaltet. Sie unterstützt die Entwicklung des Gesundheitsbewusstseins, insbesondere in Bezug auf hygienisches Verhalten, gesunde Ernährung und Bewegung. Dem Kind soll ein dem Alter angemessenes Grundwissen über seinen Körper vermittelt werden.



Eltern können sich auch in Städten und Kreisen oder im Land NRW für ihre Kinder einsetzen.

Weiterführende Informationen:





Nach den Wahlen der Elternbeiräte in Kitas (und der Elternvertretung aus Kindertagespflege) treffen sich diese und wählen bis zum 10. November den „Jugendamtselternbeirat“ (JAEB). Bei wichtigen Fragen zur Kindertagesbetreuung muss das Jugendamt dem JAEB die Möglichkeit zur Mitwirkung geben. Beispielhaft wären übergreifende Themen wie z.B. die Einführung einer Kita-App, Trägerwechsel, o.ä.

Weiterführende Informationen:

Zwischen dem 11.Oktober und dem 10. November treffen sich Vertreter von allen Kitas. Der Elternbeirat einer Kita sollte mindestens einen Vertreter zur Versammlung aller Elternbeiräte der Stadt oder des Kreises schicken. Auch Elternvertreter der Kindertagespflege sollten teilnehmen. In der Versammlung dieser Elternbeiräte wird ein „Jugendamtselternbeirat“ (JAEB) gewählt. Dieser vertritt die Interessen aller Eltern gegenüber dem Jugendamt und allen Betreibern von Kitas in der Stadt (oder des Kreises). Bei wichtigen Fragen zu Kitas muss das Jugendamt dem JAEB die Möglichkeit zur Mitwirkung geben.

Damit der JAEB gewählt werden kann, müssen mindestens 15% aller Elternbeiräte aus den Kitas einen Vertreter zur Versammlung schicken.


Gesetzliche Grundlage(n):

  • Die Wahl des JAEB ist in KiBiz §11 festgeschrieben.



Zwischen dem 11.-30. November wählen alle JAEB den Landeselternbeirat (LEB) per Briefwahl.
Dieser vertritt die Interessen aller Eltern in der Kindertagesbetreuung.

Weiterführende Informationen:

Bei wichtigen Fragen der Kindertagesbetreuung muss das NRW-Familienministerium dem LEB die Möglichkeit zur Mitwirkung geben. Zudem erhält der LEB für seine Aufgaben ein festgeschriebenes Budget (derzeit 25.000 EUR pro Jahr).


Gesetzliche Grundlage(n):

  • Die Wahl des LEB ist in KiBiz §11 festgeschrieben.


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