Formeller Beginn des Kita-Jahres ist in NRW immer zum 1. August.
In Deutschland wird als Weltkindertag meistens der 20. September gefeiert (in der BRD ab 1954), oft aber auch der Internationale Kindertag am 1. Juni (in der DDR ab 1950). In Thürigen ist der 20. September seit 2019 als Weltkindertag ein offizieller Feiertag.
Die größten Veranstaltungen zum Weltkindertag finden in der Regel um den 20. September herum in Köln und Berlin statt.
(1) In jeder Kindertageseinrichtung werden zur Förderung der Zusammenarbeit von Eltern, Personal und Trägern die Elternversammlung, der Elternbeirat und der Rat der Kindertageseinrichtung gebildet. Regelungen über die Zusammensetzung der Gremien in der Tageseinrichtung und Geschäftsordnungen dieser Gremien werden vom Träger im Einvernehmen mit den Eltern festgelegt, soweit in diesem Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist. Bei Wahlen und Abstimmungen haben Eltern eine Stimme je Kind. Die Mitwirkungsgremien sollen die Zusammenarbeit zwischen den Eltern, dem Träger und dem pädagogischen Personal sowie das Interesse der Eltern für die Arbeit der Einrichtung fördern.
(2) Die Eltern der die Einrichtung besuchenden Kinder bilden die Elternversammlung. Diese wird mindestens einmal im Kindergartenjahr von dem Träger der Kindertageseinrichtung bis spätestens 10. Oktober einberufen. Eine Einberufung hat außerdem zu erfolgen, wenn mindestens ein Drittel der Eltern oder in besonders begründeten Fällen der Elternbeirat dies verlangt. In der Elternversammlung informiert der Träger über personelle Veränderungen sowie pädagogische und konzeptionelle Angelegenheiten sowie die angebotenen Öffnungs- und Betreuungszeiten. Zu den Aufgaben der Elternversammlung gehört die Wahl der Mitglieder des Elternbeirates. Die Elternversammlung soll auch für Angebote zur Stärkung der Bildungs- und Erziehungskompetenz der Eltern genutzt werden.
(2) Die Elternbeiräte der Tageseinrichtungen für Kinder und gegebenenfalls eine Elternvertretung von Eltern, deren Kinder in Kindertagespflege betreut werden, können sich auf örtlicher Ebene zu der Versammlung von Elternbeiräten zusammenschließen und ihre Interessen gegenüber den Trägern der Jugendhilfe vertreten. § 10 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Sie werden dabei von den örtlichen und überörtlichen öffentlichen Trägern der Jugendhilfe unterstützt. Die Versammlung der Elternbeiräte wählt in der Zeit zwischen dem 11. Oktober und dem 10. November aus ihrer Mitte einen Jugendamtselternbeirat. Die Gültigkeit der Wahl des Jugendamtselternbeirates setzt voraus, dass sich 15 Prozent aller Elternbeiräte im Jugendamtsbezirk an der Wahl beteiligt haben. Das Mandat der Mitglieder des Jugendamtselternbeirates gilt über das Ende eines Kindergartenjahres hinaus und endet mit der Wahl eines neuen Jugendamtselternbeirates, wenn in den Verfahrensregeln und Geschäftsordnungen nach Absatz 4 keine andere Regelung getroffen wurde. Wenn keine andere Regelung getroffen worden ist, endet es mit der Wahl, auch wenn kein neuer Jugendamtselternbeirat zustande kommt, in der Regel spätestens mit Ablauf des 10. November. In den Verfahrensregeln und Geschäftsordnungen kann geregelt werden, dass der Jugendamtselternbeirat für zwei Kindergartenjahre gewählt wird. Wenn ihre Kinder nicht mehr in der Kindertagesbetreuung sind, scheiden Eltern spätestens mit der Wahl eines neuen Jugendamtselternbeirates aus dem Jugendamtselternbeirat aus. Dem Jugendamtselternbeirat ist vom Jugendamt bei wesentlichen die Kindertagesbetreuung betreffenden Fragen die Möglichkeit der Mitwirkung zu geben.
Am 20. November 1989 verabschiedeten die Vereinten Nationen die UN-Konvention über die Rechte des Kindes. Doch trotz zahlreicher Fortschritte in den vergangenen Jahrzehnten fehlen Millionen Kindern noch immer die nötigen Voraussetzungen für ein gutes Aufwachsen.
mehr dazu: https://www.unicef.de/mitmachen/tag-der-kinderrechte
(3) Die Jugendamtselternbeiräte können sich auf Landesebene in der Versammlung der Jugendamtselternbeiräte zusammenschließen. Die Jugendamtselternbeiräte wählen bis zum 30. November eines jeden Jahres aus ihrer Mitte den Landeselternbeirat. Die Gültigkeit der Wahl des Landeselternbeirates setzt voraus, dass sich Jugendamtselternbeiräte aus 15 Prozent aller Jugendamtsbezirke an der Wahl beteiligt haben. In den Verfahrensregeln und der Geschäftsordnung kann geregelt werden, dass der Landeselternbeirat für zwei Kindergartenjahre gewählt wird. Wenn ihre Kinder nicht mehr in der Kindertagesbetreuung sind, scheiden Eltern spätestens mit der Wahl eines neuen Landeselternbeirates aus dem Landeselternbeirat aus. Dem Landeselternbeirat ist von der Obersten Landesjugendbehörde bei wesentlichen die Kindertagesbetreuung betreffenden Fragen die Möglichkeit der Mitwirkung zu geben.
Die tägliche Arbeit von Kinderbetreuerinnen und Kinderbetreuern hat große Bedeutung für Kinder, Eltern und unsere Gesellschaft. Sie alle haben Anerkennung und ein Dankeschön verdient. Aus diesem Grund hat sich 2012 eine Initiative gebildet und den Tag der Kinderbetreuung ins Leben gerufen. Der Aktionstag findet seitdem jährlich am Montag nach dem Muttertag statt.
Weitere Infos unter www.tag-der-kinderbetreuung.de
Der Internationale Tag der Familie ist ein offizieller Gedenktag der Vereinten Nationen. Er findet jährlich am 15. Mai statt.
Mehr dazu: https://www.un.org/development/desa/family/international-day-of-families.html
In Deutschland wird als Weltkindertag meistens der 20. September gefeiert (in der BRD ab 1954), oft aber auch der Internationale Kindertag am 1. Juni (in der DDR ab 1950).
In Thürigen ist seit 2019 der 20. September als Weltkindertag ein offizieller Feiertag.
Nach einem Beschluss der Vereinten Nationen von 2012 soll der 1. Juni eines jeden Jahres als Weltelterntag begangen werden.
An diesem Tag soll „der selbstlose Einsatz von Eltern überall auf der Welt“ gewürdigt werden.
Siehe dazu: 1. Juni ist Weltelterntag