Author : Hilmar Rauhe

Stadtelternrat, Jugendamtselternrat, äh wie jetzt… ?

Was ist ein Stadtelternrat (SER) ?

Bei den Stadtelternräten in NRW (u.a. Dortmund, Düsseldorf, Essen, Gütersloh, Köln, Minden, Münster)  handelt es sich um unabhängige Vereine, die durch die ehrenamtliche Initiative engagierter Eltern gegründet wurden.

 

Was ist ein Jugendamtselternbeirat (JAEB) ?

Der Jugendamtselternbeirat ist ein Gremium, das in dem seit 1.8.2011 geltenden Kinderbildungsgesetz („1. KibiZ-Änderungsgesetz“) in §9 als Elternvertretung auf Stadtebene vorgesehen ist.

Zu beachten ist dabei, dass der JAEB ein Gremium ist, das durch das Kinderbildungsgesetz extrem reglementiert ist. So sieht das Gesetz für die Anerkennung der Wahl eine Mindestwahlbeteiligung von 15% und einen sehr straffen Zeitplan vor. Dies ist im Ehrenamtsbereich einmalig und wurde von Elternvertretern bereits scharf kritisiert. Die Konsequenz ist ein hoher logistischer Aufwand, der selbst den Jugendämtern derzeit zu schaffen macht. Auch schweigt sich das Gesetz darüber aus, welche Rechte der JAEB überhaupt haben soll.

 

Sind die JAEBs zukünftig die SERs ?

Es ist derzeit völlig offen, ob sich die hochreglementierte gesetzliche Kann-Bestimmung des JAEB überhaupt mit Leben füllen lässt. Dagegen spricht insbesondere der große Aufwand, den das Gesetz den ehrenamtlichen Eltern aufbürdet und die Unklarheit, welche Rechte sich für Elternverteter daraus herleiten lassen. Dafür spricht ein klarer Arbeitsauftrag an die Jugendämter und die konstruktive Zusammenarbeit zwischen Jugendämtern und Eltern in einigen Städten.

Ein mögliches Szenario ist die künftige Arbeitsteilung zwischen SERs und JAEBs, in dem die SERs die Ausrichtung der Wahlen übernehmen und sich um Services wie Internetauftritt usw. kümmern.

Es besteht derzeit Konsens zwischen den Stadtelternräten in NRW, die bisherige Arbeit wie bisher fortzusetzen bis sich ein neuer Kenntnisstand ergibt.

 

Wie verläuft die Umsetzung der JAEB-Wahlen ?

Dies wird in den Kommunen in NRW unterschiedlich gehandhabt. In manchen Städten organisieren die Jugendämter die Wahlen zu „ihrem“ JAEB an den bereits existierenden Stadtelternräten vorbei. In anderen Städten organisieren die bereits bestehenden Stadtelternräte die Wahl zum JAEB in Absprache und mit Unterstützung des Jugendamtes. Welche Praxis sich zukünftig durchsetzen wird ist derzeit offen.

 

 §9 im Wortlaut

Zusammenarbeit mit den Eltern und Elternmitwirkung
(1) Das Personal der Kindertageseinrichtungen und Tagespflegepersonen arbeiten
mit den Eltern bei der Förderung der Kinder partnerschaftlich und vertrauensvoll zusammen.
Die Eltern haben einen Anspruch auf eine regelmäßige Information über den Stand des Bildungs- und Entwicklungsprozesses ihres Kindes. Dazu ist den Eltern mindestens einmal im Kindergartenjahr ein Gespräch anzubieten.
(2) In jeder Kindertageseinrichtung werden zur Förderung der Zusammenarbeit von Eltern, Personal und Träger die Elternversammlung, der Elternbeirat und der Rat der Kindertageseinrichtung gebildet. Das Verfahren über die Zusammensetzung der Gremien in der Tageseinrichtung und die Geschäftsordnung werden vom Träger im
Einvernehmen mit den Eltern festgelegt. Die Mitwirkungsgremien sollen die Zusammenarbeit zwischen den Eltern, dem Träger und dem pädagogischen Personal sowie das Interesse der Eltern für die Arbeit der Einrichtung fördern.
(3) Die Eltern der die Einrichtung besuchenden Kinder bilden die Elternversammlung.
Diese wird mindestens einmal im Kindergartenjahr von dem Träger der Kindertageseinrichtung bis spätestens 10. Oktober einberufen. Eine Einberufung hat außerdem zu erfolgen, wenn mindestens ein Drittel der Eltern dies verlangt. In der Elternversammlung informiert der Träger über personelle Veränderungen sowie pädagogische und konzeptionelle Angelegenheiten. Zu den Aufgaben der Elternversammlung gehört die Wahl der Mitglieder des Elternbeirates.
(4) Der Elternbeirat vertritt die Interessen der Elternschaft gegenüber dem Träger und der Leitung der Einrichtung. Dabei hat er auch die besonderen Interessen von Kindern mit Behinderungen in der Einrichtung und deren Eltern angemessen zu berücksichtigen.
Der Elternbeirat ist vom Träger und der Leitung der Einrichtung rechtzeitig und umfassend über wesentliche Entscheidungen in Bezug auf die Einrichtung zu informieren und insbesondere vor Entscheidungen über das pädagogische Konzept der Einrichtung, über die personelle Besetzung, die räumliche und sächliche Ausstattung, die Hausordnung und die Öffnungszeiten sowie die Aufnahmekriterien anzuhören. Gestaltungshinweise hat der Träger angemessen zu berücksichtigen.
Entscheidungen, die die Eltern in finanzieller Hinsicht berühren, bedürfen der Zustimmung durch den Elternbeirat. Hierzu zählen vor allem die Planung und Gestaltung von Veranstaltungen für Kinder und Eltern sowie die Verpflegung in der Einrichtung.
(5) Der Rat der Kindertageseinrichtung besteht aus Vertreterinnen und Vertretern des Trägers, des Personals und des Elternbeirates. Aufgaben sind insbesondere die Beratung der Grundsätze der Erziehungs- und Bildungsarbeit, die räumliche, sachliche und personelle Ausstattung sowie die Vereinbarung von Kriterien für die Aufnahme
von Kindern in die Einrichtung.
(6) Die Elternbeiräte der Tageseinrichtungen für Kinder können sich auf örtlicher Ebene zu der Versammlung von Elternbeiräten zusammenschließen und ihre Interessen gegenüber den Trägern der Jugendhilfe vertreten. Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.
Sie werden dabei von den örtlichen und überörtlichen öffentlichen Trägern der Jugendhilfe unterstützt. Die Versammlung der Elternbeiräte wählt in der Zeit zwischen dem 11. Oktober und dem 10. November einen Jugendamtselternbeirat.
Die Gültigkeit der Wahl des Jugendamtselternbeirates setzt voraus, dass sich 15 v.H. aller Elternbeiräte im Jugendamtsbezirk an der Wahl beteiligt haben. Dem Jugendamtselternbeirat ist vom Jugendamt bei wesentlichen die Kindertageseinrichtungen betreffenden Fragen die Möglichkeit der Mitwirkung zu geben.
(7) Die Jugendamtselternbeiräte können sich auf Landesebene in der Versammlung der Jugendamtselternbeiräte zusammenschließen. Die Jugendamtselternbeiräte wählen bis zum 30. November eines jeden Jahres aus ihrer Mitte den Landeselternbeirat.
Die Gültigkeit der Wahl des Landeselternbeirates setzt voraus, dass sich Jugendamtselternbeiräte aus 15 v. H. aller Jugendamtsbezirke an der Wahl beteiligt haben. Dem Landeselternbeirat ist von der Obersten Landesjugendbehörde bei wesentlichen die Kindertageseinrichtungen betreffenden Fragen die Möglichkeit der Mitwirkung zu geben.
(8) Näheres zum Verfahren und über die Zusammensetzung der Gremien auf Jugendamts- und Landesebene regeln die Versammlungen der Elternbeiräte und der Jugendamtselternbeiräte in einer Geschäftsordnung. Der gewählte Landeselternrat erhält für die mit der Wahrnehmung der Aufgaben verbundenen Ausgaben bis zu 10.000 EUR jährlich. Die Ausgaben sind dem Landschaftsverband Rheinland jährlich spätestens bis zum 1. Dezember des Jahres nachzuweisen. Abschlagszahlungen sind zu verrechnen.

 

Pressemitteilung des Landes NRW: Ab 1. August zahlen Eltern nicht mehr für das letzte Kindergartenjahr

Staatskanzlei
Pressestelle
40190 Düsseldorf
Telefon 0211 837-1134 oder 1405
Telefax 0211 837-1144
presse@stk.nrw.de
www.nrw.de
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Presseinformation – 908/7/2011

 

Das Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport teilt
mit:
Ab kommenden Montag ist das letzte Kindergartenjahr vor der Einschulung
für alle Kinder in Nordrhein-Westfalen beitragsfrei. Mit der
heutigen Veröffentlichung des 1. KiBiz-Änderungsgesetzes ist es jetzt
amtlich. Darauf wies das Familienministerium heute hin.
Die Umstellung der Beitragszahlungen vor Beginn des neuen Kindergartenjahres
erfolgt in den Kommunen derzeit unterschiedlich. Zahlreiche
Städte wie z. B. Bielefeld, Bochum oder Ratingen haben im Vorgriff
auf die gesetzliche Regelung entschieden, bereits ab dem Monat
August keine Elternbeiträge mehr für die Kinder im letzten Kindergartenjahr
zu erheben. Auch der Städte- und Gemeindebund NRW hat
seine Mitgliedskommunen dahingehend beraten, angesichts der erwarteten
Befreiung den Beitragseinzug zurückzustellen. Andere Kommunen,
die den Beitragseinzug noch nicht ausgesetzt hatten, haben informiert,
dass sie Zahlungen bürgerfreundlich rückabwickeln und die neue
Regelung nun umsetzen werden. Im Gegenzug zur Beitragsfreiheit für
das letzte Kindergartenjahr wird das Land den Kommunen die entstehenden
Einnahmeausfälle ausgleichen.
Familienministerin Ute Schäfer appellierte an die Kommunen, einbehaltene
Elternbeiträge für das letzte Kindergartenjahr schnell und unbürokratisch
an die Eltern zurückzuerstatten sowie die Geschwisterregelung
beizubehalten.
Angesichts der unterschiedlich gestalteten Kita-Gebührenerhebung zu
der Geschwisterregelung in den Kommunen erklärte Familienministerin
Schäfer: „Die frühere Landesregierung hat eine verbindliche Gebührentabelle
sowie die verbindliche Gebührenfreiheit für Geschwisterkinder im
Jahr 2006 abgeschafft und den Kommunen freigestellt, ob und in welcher
Höhe sie Gebühren für die Kindertageseinrichtungen erheben. Seite 2 von 2
Ausdrücklich wollte die CDU die Konkurrenz zwischen den Kommunen
und die Unterschiedlichkeit der Beiträge. Wir werden den Kommunen
jetzt mehr Mittel für die Beitragsfreiheit des letzten Kindergartenjahres
zur Verfügung stellen als sie landesweit tatsächlich an Gebühren einnehmen.
Ich setze darauf, dass die Kommunen die Landsmittel für die
Gebührenfreiheit zweckgerichtet zur Entlastung junger Familien einsetzen
und nicht neue Gebühren bei Geschwisterkindern entweder einführen
oder erhöhen.“
Bei Nachfragen wenden Sie sich bitte an die Pressestelle des Ministeriums für
Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport, Telefon 0211 837-2417.
Dieser Pressetext ist auch über das Internet verfügbar unter der Internet-
Adresse der Landesregierung http://www.nrw.de

Landesregierung erfindet Guinness-Buch verdächtiges Wahlrecht für Kindergarteneltern

Pressemitteilung
zur Verabschiedung des 1. Änderungsgesetzes des Kinderbildungsgesetz (KiBkiz)

Landesregierung erfindet Guinness-Buch verdächtiges Wahlrecht für Kindergarteneltern

LER/AB – Oberhausen, 24.07.2011 – Nun ist es also amtlich: Das 1. Gesetz zur Änderung
des Kinderbildungsgesetzes (KiBiz), in dem die gesetzlichen Grundlagen der Elementarbildung
für NRW geregelt sind, ist mit der Mehrheit der regierungstragenden Fraktionen und mit den
Stimmen der LINKEN in der 3. Lesung verabschiedet worden.  Die Entscheidung musste noch vor der
Sommerpause fallen, um eine fristgerechte Umsetzung zum Beginn des Kindergartenjahres am 01. August
zu gewährleisten.

Ein gewichtiger Bestandteil der Änderungen in der gegenwärtigen KibiZ-Revision sollte die Stärkung
ehrenamtlicher Elterntätigkeit in den Kindergärten sein. Dazu zählt auch die Wahl von kommunalen
Elternvertretungen und die Wahl eines Landeselternrates.

Während SPD und Grüne vor der Landtagswahl das Kinderbildungsgesetz der Vorgängerregierung regelrecht
in der Luft zerrissen und den Eltern endlich wieder mehr Beteiligung und Mitsprache versprachen, arbeitet
die rot-grüne Landesregierung in ihrem Gesetz inzwischen daran, das ehrenamtliche Engagement der Eltern
mit einem Quorum (Mindestwahlbeteiligung)wesentlich zu erschweren. Das im Gesetzesentwurf ursprünglich
vorgesehene 2/3 Quorum hätten auch die Polit-Profis im NRW Landtag nicht erfüllt. In NRW lag die Wahl-
beteiligung 2010 gerade einmal bei 59,3%. Und das trotz der Millionenbeträge, die von den Parteien in den
Landtagswahlkampf investiert wurden.

Dass dies einen gewissen Widerspruch darstellt, hat man nach vielen Gesprächen mit dem Landeselternrat
offenbar auch in der Regierungskoalition verstanden: Von den ursprünglichen 66,67% ist man über 25% und
33% im Gesetzesentwurf inzwischen bei einem Quorum von 15% angekommen.

Konkret heißt es in §9 des geplanten KibiZ-Änderungsgesetzes:

„Die Elternbeiräte der Tageseinrichtungen für Kinder können sich auf örtlicher Ebene zu der Versammlung
von Elternbeiräten zusammenschließen (…). Sie werden dabei von den örtlichen und überörtlichen öffentlichen
Trägern der Jugendhilfe unterstützt. Die Versammlung der Elternbeiräte wählt in der Zeit zwischen dem
11. Oktober und dem 10. November einen Jugendamtselternbeirat. Die Gültigkeit der Wahl des Jugendamtseltern-
beirates setzt voraus, dass sich15 v. H. aller Elternbeiräte im Jugendamtsbezirk an der Wahl beteiligt haben.“

Was im Gesetz einfach klingt ist in der Realität kompliziert, denn damit die Erfüllung des Quorums juristisch
korrekt festgestellt werden kann, müssen die Voraussetzungen einer ordentlichen Wahl erfüllt sein, die deutlich
über die Anforderungen der bisher üblichen Wahlen auf „bunten Zettelchen“ hinausgehen. Neben einer Wahlleitung
auf „örtlicher Ebene“ zählt dazu u.a. auch, dass die Wahlberechtigten auf kommunaler Ebene erfasst und rechtzeitig
persönlich und schriftlich benachrichtigt werden. Zur Überprüfung des Quorums ist es überdies erforderlich die
Wahlbeteiligungexakt –und anonym- zu ermitteln. Insbesondere auch unter den geltenden gesetzlichen Datenschutz-
bestimmungen Vorrausetzungen, die von den Jugendämtern und den freien Trägern der Jugendhilfe noch geschaffen
werden müssten. Und die Kostenthematik wurde dabei noch nicht einmal angesprochen.

Die Stadtelternräte in NRW und der Landeselternrat können ein Quorum nur bestehen, wenn die Jugendämter ihren –
nun gesetzlichen – Verpflichtungen nachkommen und die ehrenamtlich arbeitenden Eltern bei den Wahlen unterstützen.

Ein Stadtelternrat merkte dazu an: „Wie das alles funktionieren soll, weiß nur der liebe Gott.
Und Ute Schäfer – vielleicht.“

--  Andreas Blanke 1. Vorsitzender Landeselternrat KiTa NRW e.V. Geschäftsstelle Kolberger Str.27 
46149 Oberhausen Telefon (0208) 3766397 Telefax (0208) 3766398 http://www.landeselternrat-kita-nrw.de
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