FAQ

Häufig gestellte Fragen

Stadtelternrat, Jugendamtselternrat, äh wie jetzt… ?

Was ist ein Stadtelternrat (SER) ?

Bei den Stadtelternräten in NRW (u.a. Dortmund, Düsseldorf, Essen, Gütersloh, Köln, Minden, Münster)  handelt es sich um unabhängige Vereine, die durch die ehrenamtliche Initiative engagierter Eltern gegründet wurden.

 

Was ist ein Jugendamtselternbeirat (JAEB) ?

Der Jugendamtselternbeirat ist ein Gremium, das in dem seit 1.8.2011 geltenden Kinderbildungsgesetz („1. KibiZ-Änderungsgesetz“) in §9 als Elternvertretung auf Stadtebene vorgesehen ist.

Zu beachten ist dabei, dass der JAEB ein Gremium ist, das durch das Kinderbildungsgesetz extrem reglementiert ist. So sieht das Gesetz für die Anerkennung der Wahl eine Mindestwahlbeteiligung von 15% und einen sehr straffen Zeitplan vor. Dies ist im Ehrenamtsbereich einmalig und wurde von Elternvertretern bereits scharf kritisiert. Die Konsequenz ist ein hoher logistischer Aufwand, der selbst den Jugendämtern derzeit zu schaffen macht. Auch schweigt sich das Gesetz darüber aus, welche Rechte der JAEB überhaupt haben soll.

 

Sind die JAEBs zukünftig die SERs ?

Es ist derzeit völlig offen, ob sich die hochreglementierte gesetzliche Kann-Bestimmung des JAEB überhaupt mit Leben füllen lässt. Dagegen spricht insbesondere der große Aufwand, den das Gesetz den ehrenamtlichen Eltern aufbürdet und die Unklarheit, welche Rechte sich für Elternverteter daraus herleiten lassen. Dafür spricht ein klarer Arbeitsauftrag an die Jugendämter und die konstruktive Zusammenarbeit zwischen Jugendämtern und Eltern in einigen Städten.

Ein mögliches Szenario ist die künftige Arbeitsteilung zwischen SERs und JAEBs, in dem die SERs die Ausrichtung der Wahlen übernehmen und sich um Services wie Internetauftritt usw. kümmern.

Es besteht derzeit Konsens zwischen den Stadtelternräten in NRW, die bisherige Arbeit wie bisher fortzusetzen bis sich ein neuer Kenntnisstand ergibt.

 

Wie verläuft die Umsetzung der JAEB-Wahlen ?

Dies wird in den Kommunen in NRW unterschiedlich gehandhabt. In manchen Städten organisieren die Jugendämter die Wahlen zu „ihrem“ JAEB an den bereits existierenden Stadtelternräten vorbei. In anderen Städten organisieren die bereits bestehenden Stadtelternräte die Wahl zum JAEB in Absprache und mit Unterstützung des Jugendamtes. Welche Praxis sich zukünftig durchsetzen wird ist derzeit offen.

 

 §9 im Wortlaut

Zusammenarbeit mit den Eltern und Elternmitwirkung
(1) Das Personal der Kindertageseinrichtungen und Tagespflegepersonen arbeiten
mit den Eltern bei der Förderung der Kinder partnerschaftlich und vertrauensvoll zusammen.
Die Eltern haben einen Anspruch auf eine regelmäßige Information über den Stand des Bildungs- und Entwicklungsprozesses ihres Kindes. Dazu ist den Eltern mindestens einmal im Kindergartenjahr ein Gespräch anzubieten.
(2) In jeder Kindertageseinrichtung werden zur Förderung der Zusammenarbeit von Eltern, Personal und Träger die Elternversammlung, der Elternbeirat und der Rat der Kindertageseinrichtung gebildet. Das Verfahren über die Zusammensetzung der Gremien in der Tageseinrichtung und die Geschäftsordnung werden vom Träger im
Einvernehmen mit den Eltern festgelegt. Die Mitwirkungsgremien sollen die Zusammenarbeit zwischen den Eltern, dem Träger und dem pädagogischen Personal sowie das Interesse der Eltern für die Arbeit der Einrichtung fördern.
(3) Die Eltern der die Einrichtung besuchenden Kinder bilden die Elternversammlung.
Diese wird mindestens einmal im Kindergartenjahr von dem Träger der Kindertageseinrichtung bis spätestens 10. Oktober einberufen. Eine Einberufung hat außerdem zu erfolgen, wenn mindestens ein Drittel der Eltern dies verlangt. In der Elternversammlung informiert der Träger über personelle Veränderungen sowie pädagogische und konzeptionelle Angelegenheiten. Zu den Aufgaben der Elternversammlung gehört die Wahl der Mitglieder des Elternbeirates.
(4) Der Elternbeirat vertritt die Interessen der Elternschaft gegenüber dem Träger und der Leitung der Einrichtung. Dabei hat er auch die besonderen Interessen von Kindern mit Behinderungen in der Einrichtung und deren Eltern angemessen zu berücksichtigen.
Der Elternbeirat ist vom Träger und der Leitung der Einrichtung rechtzeitig und umfassend über wesentliche Entscheidungen in Bezug auf die Einrichtung zu informieren und insbesondere vor Entscheidungen über das pädagogische Konzept der Einrichtung, über die personelle Besetzung, die räumliche und sächliche Ausstattung, die Hausordnung und die Öffnungszeiten sowie die Aufnahmekriterien anzuhören. Gestaltungshinweise hat der Träger angemessen zu berücksichtigen.
Entscheidungen, die die Eltern in finanzieller Hinsicht berühren, bedürfen der Zustimmung durch den Elternbeirat. Hierzu zählen vor allem die Planung und Gestaltung von Veranstaltungen für Kinder und Eltern sowie die Verpflegung in der Einrichtung.
(5) Der Rat der Kindertageseinrichtung besteht aus Vertreterinnen und Vertretern des Trägers, des Personals und des Elternbeirates. Aufgaben sind insbesondere die Beratung der Grundsätze der Erziehungs- und Bildungsarbeit, die räumliche, sachliche und personelle Ausstattung sowie die Vereinbarung von Kriterien für die Aufnahme
von Kindern in die Einrichtung.
(6) Die Elternbeiräte der Tageseinrichtungen für Kinder können sich auf örtlicher Ebene zu der Versammlung von Elternbeiräten zusammenschließen und ihre Interessen gegenüber den Trägern der Jugendhilfe vertreten. Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.
Sie werden dabei von den örtlichen und überörtlichen öffentlichen Trägern der Jugendhilfe unterstützt. Die Versammlung der Elternbeiräte wählt in der Zeit zwischen dem 11. Oktober und dem 10. November einen Jugendamtselternbeirat.
Die Gültigkeit der Wahl des Jugendamtselternbeirates setzt voraus, dass sich 15 v.H. aller Elternbeiräte im Jugendamtsbezirk an der Wahl beteiligt haben. Dem Jugendamtselternbeirat ist vom Jugendamt bei wesentlichen die Kindertageseinrichtungen betreffenden Fragen die Möglichkeit der Mitwirkung zu geben.
(7) Die Jugendamtselternbeiräte können sich auf Landesebene in der Versammlung der Jugendamtselternbeiräte zusammenschließen. Die Jugendamtselternbeiräte wählen bis zum 30. November eines jeden Jahres aus ihrer Mitte den Landeselternbeirat.
Die Gültigkeit der Wahl des Landeselternbeirates setzt voraus, dass sich Jugendamtselternbeiräte aus 15 v. H. aller Jugendamtsbezirke an der Wahl beteiligt haben. Dem Landeselternbeirat ist von der Obersten Landesjugendbehörde bei wesentlichen die Kindertageseinrichtungen betreffenden Fragen die Möglichkeit der Mitwirkung zu geben.
(8) Näheres zum Verfahren und über die Zusammensetzung der Gremien auf Jugendamts- und Landesebene regeln die Versammlungen der Elternbeiräte und der Jugendamtselternbeiräte in einer Geschäftsordnung. Der gewählte Landeselternrat erhält für die mit der Wahrnehmung der Aufgaben verbundenen Ausgaben bis zu 10.000 EUR jährlich. Die Ausgaben sind dem Landschaftsverband Rheinland jährlich spätestens bis zum 1. Dezember des Jahres nachzuweisen. Abschlagszahlungen sind zu verrechnen.

 

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